Um die Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht zu gefährden, sind neben steuerlichen Komponenten auch zivilrechtliche Aspekte zu beachten. Ein Verein kann zum Beispiel nicht ohne Weiteres Flüchtlingen den Mitgliedsbeitrag mindern oder erlassen, wenn die Satzung eine solche Ermäßigung nicht hergibt.
Laut dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) ist eine allzu strenge Betrachtung im gegebenen Zusammenhang aber auch nicht angemessen. So könne ein soziales Engagement in Form von Angeboten für Flüchtlinge dahingehend interpretiert werden, dass hiermit auch das Ziel verfolgt wird, neue Mitglieder zu gewinnen. In gleicher Weise seien die gemeinhin akzeptierten und regelmäßig beitragsfreien „Schnupperangebote“ zu betrachten.
Geht es um minderjährige Flüchtlinge, ist auch eine Finanzierung des Mitgliedsbeitrags über das Bildungs- und Teilhabepaket möglich.
Kostenlose Schnupperangebote
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