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Landessporttag

1. Der Landessporttag ist das oberste Organ des Sportbundes im Lande Mecklenburg-Vorpommern. Er findet jährlich statt.
Der ordnungsgemäß einberufene Landessporttag ist beschlussfähig. Die Einladung mit vorläufiger Tagesordnung und die Stimmenverteilung müssen schriftlich mindestens acht Wochen vorher

a) an die Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten,
b) an die außerordentlichen Mitglieder,
c) an die Ehrenmitglieder,
d) an die Mitglieder des Präsidiums

gesandt werden. Das Präsidium hat drei Wochen vor dem Landessporttag an dieselben Empfänger schriftlich die eingereichten Anträge, den Jahresbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer zu versenden.

2. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) die Feststellung der Delegierten und der vertretenden Stimmen,
b) die Festsetzung der Tagesordnung,
c) den Bericht des Präsidiums,
d) den Bericht der Rechnungsprüfung,
e) die Entlastung des Präsidiums für das Geschäftsjahr,
f) Anträge,
g) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
h) Verschiedenes.

3. Der Landessporttag setzt die endgültige Tagesordnung fest und nimmt insbesondere den Jahresbericht sowie den Prüfbericht entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums, vollzieht alle fünf Jahre die Wahlen, fasst Beschlüsse über Anträge und bestätigt den Haushaltsvoranschlag.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen, während bei Änderungen von Ordnungen die einfache Stimmenmehrheit genügt. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen JA- zu NEIN–Stimmen maßgebend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

5. Die ordentlichen Mitglieder (§ 5, Abs. 1), das Präsidium des LSB und der Vorstand der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern können Anträge zu den Landessporttagen stellen.

6. Die Anträge sind dem Präsidium sechs Wochen vorher einzureichen.
Jedem Antragsteller ist das Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen.

7. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge und nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen JA- zu NEIN-Stimmen maßgebend.
Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit vorher das Wort zu geben. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht auf dem Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

8. Der Landessporttag setzt die Mitgliedsbeiträge fest.

9. Ein außerordentlicher Landessporttag muss einberufen werden, wenn

a) ein Drittel der ordentlichen Mitglieder,
b) das Präsidium

ihn beantragt.

Er ist wie der ordentliche Landessporttag einzuberufen. Die festgelegten Fristen werden jedoch auf die Hälfte gekürzt.

10. Zusammensetzung des Landessporttages:

a) Delegierte der Landesfachverbände,
b) Delegierte der Kreis- und Stadtsportbünde,
c) Delegierte der außerordentlichen Mitglieder,
d) Präsidium
e) Ehrenmitglieder.