Viele Flüchtlinge sind jung und sportbegeistert. Außerdem sind sie meist froh, eine sinnvolle Aufgabe übernehmen zu können. Sind die ersten Sprachbarrieren also erst mal überwunden, steht auch einem Engagement im Sportverein nichts mehr im Weg – oder doch? Ein Überblick:
Engagement im Verein
Können sich Flüchtlinge ehrenamtlich im Verein engagieren?
Eine unbezahlte Mitarbeit in Vereinen oder Verbänden ist auch ohne die ausdrückliche Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt. Für Ehrenamt- liche besteht über die „Sportversicherung“ des Vereins eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sollte für Nicht-Mitglieder allerdings eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, besteht die Möglichkeit, bei staatlichen oder gemeinnützigen Trägern (z. B. im Sportverein) „gemeinnützige, zusätzliche Arbeiten“ zu verrichten. Im Umfang von maximal 100 Stunden pro Monat dürfen Arbeiten übernommen werden, die ansonsten gar nicht, nicht im gleichen Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würden. Die Voraussetzungen sind vorab von der Sozialbehörde zu prüfen. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,05 Euro je Stunde wird vom Träger direkt ausgezahlt.
Darf mein Verein eine Aufwandsentschädigung zahlen?
Grundsätzlich ja. Allerdings muss für Tätigkeiten im Verein, die über die eines normalen Vereinsmitgliedes hinausgehen (etwa eine vergütete Übungsleitertätigkeit), meist eine „Beschäftigungserlaubnis“ bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Außerdem werden in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts gezahlte Aufwandsentschädigungen vom Sozialamt auf die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs-gesetz angerechnet. Danach werden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu 200 Euro im Monat nicht angerechnet. Eine anderweitige Entschädigung, zum Beispiel durch Geschenke oder Gutscheine, ist dagegen immer möglich.
Dürfen Flüchtlinge ein Praktikum oder ein FSJ im Verein absolvieren?
Ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programmes (z. B. ESF) bzw. eine Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr ist möglich: mit Aufenthaltsgestattung nach drei Monaten Aufenthalt, mit Duldung ohne Wartefrist. Allerdings ist eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde notwendig.