Die in Vereinen tätigen Übungsleiter sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (vgl. § 2 Absatz 2 SGB VII). Für den Sport ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als gesetzliche Unfallversicherung zuständig.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfassender als die der Krankenversicherung. Neben der ärztlichen Heilbehandlung (einschließlich der Behandlung in spezialisierten Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen) bietet die Unfallversicherung weitere Leistungen. Bei Bedarf wird z.B. die Wohnung barrierefrei umgebaut oder ein behindertengerechter PKW gestellt. Bei Arbeitsunfähigkeit wird ein Verletztengeld gezahlt, bei bleibenden schweren Verletzungen auch eine Verletztenrente.
Genauere Informationen zu den Leistungen der VBG finden Sie hier
Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung der Übungsleiter sind grundsätzlich von den Sportvereinen an die VBG zu entrichten. Aufgrund einer Beitragsvereinbarung zwischen dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern (LSB) und der VBG entfällt die Beitragspflicht aber für LSB-Mitgliedsvereine, wenn die Übungsleiter steuerfreie Einnahmen bis zu der jeweils geltenden Jahreshöchstgrenze (Stand 06/2022 = 3.000 Euro) gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten.